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Hubertus Heil

Was bringt das neue „Arbeit-von-morgen-Gesetz“?

Der Bundesrat hat Ende Mai das “Arbeit-von-morgen-Gesetz” beschlossen. Ziel ist es, die Qualifizierung von Beschäftigten zu stärken, sowie die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterzuentwickeln. Dazu gehören auch Transfergesellschaften. 


Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt, der Umstieg auf E-Mobilität sowie die Bekämpfung des Klimawandels führen zu einem tiefgreifenden Strukturwandel der Wirtschaft und Gesellschaft. Zusätzlich scheint die Corona Pandemie als enormer Transformationsbeschleuniger zu wirken. So machen in diesen Tagen besorgniserregende Zahlen die Runde: Von Millionen zusätzlichen Arbeitslosen ist die Rede. Wirtschaftsforscher warnen vor den Folgen der globalen Corona-Pandemie, die erst nach und nach sichtbar werden und den Anpassungsdruck auf die Unternehmen verstärken.

Für Arbeitsminister Hubertus Heil, der das “Arbeit-von-morgen-Gesetz” auf den Weg gebracht hat, ist die Weiterbildung der Beschäftigten auch während der Corona-Krise ein zentrales Ziel.  Es gilt zunächst einmal, möglichst viele Beschäftigte im Unternehmen zu halten. Aber auch darum, Betriebe und Beschäftigte fit zu machen, für die Arbeitswelt von morgen. Das Gesetz knüpft deshalb an das »Qualifizierungschancengesetz« vom Januar 2019 an. Wo immer es geht, soll künftig Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden werden.


Mehr Qualifizierung in Transfergesellschaften

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz verbessert die Fördermöglichkeiten für Qualifizierungen in Transfergesellschaften. Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld werden für Beschäftigte, die aus kleineren und mittleren Unternehmen (mit weniger als 250 Beschäftigten) kommen, jetzt bis zu drei Viertel der Weiterbildungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die Förderung ist jetzt unabhängig von Alter und Berufsabschluss. Zukünftig können Qualifizierungen auch dann über die Dauer des Transferkurzarbeitergeldes hinaus gefördert werden, wenn sie nicht zum Abschluss eines Ausbildungsberufs führen.  

 

Fit für die Jobs von morgen

Vorrangiges Ziel ist es, Beschäftigten und Betrieben, die vom Strukturwandel betroffen sind, wirksam zu helfen. Mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) nun deutlich bessere Fördermöglichkeiten für die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung von Beschäftigten:

  • Anträge werden für Beschäftigte und Betriebe einfacher, die Bewilligung kommt schneller: Sind Qualifikation, Bildungsziel und Fördernotwendigkeit vergleichbar, geht das jetzt auch in Sammelanträgen, das heißt: Auf individuelle Bildungsgutscheine kann verzichtet werden.
  • Mehr Unterstützung und höhere Förderung: Die Zuschüsse der BA zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt werden um jeweils 10 Prozent angehoben, wenn mindestens jeder fünfte Beschäftigte eines Betriebes Weiterbildung in Anspruch nimmt. Gibt es eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder einen entsprechenden Tarifvertrag, sind zusätzliche fünf Prozent Förderung möglich.
  • Das AZAV Zertifizierungsverfahren wird entbürokratisiert: So können auch Weiterbildungsmaßnahmen mit geringeren Teilnehmerzahlen finanziert werden.


Erleichtertes Kurzarbeitergeld

Beschäftigte in Arbeit halten – das ist das wichtigste Ziel in der Corona Krise. Mit einem erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld für betroffene Unternehmen wurde ein Schutzschirm für Arbeitsplätze in Deutschland gespannt. KUG können Betriebe nun auch schon beantragen, wenn nur 10 Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auch für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer können Unternehmen Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen. Die Arbeitgeber erhalten zusätzliche Unterstützung durch vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

 

Weitere Regelungen des Gesetzes

  • Damit mehr Beschäftigte von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, wird die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von 160 auf 120 Stunden gesenkt.
  • Das Gesetz enthält für Geringqualifizierte einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung (Nachholen eines Berufsabschlusses). Dadurch sollen mehr Geringqualifizierte für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gewonnen werden.
  • Das “Arbeit-von-Morgen-Gesetz” sieht vor, dass die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sichergestellt wird, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können.
  • Das Gesetz modernisiert auch den Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit: Ab 2022 soll die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen auch elektronisch erfolgen können. Für die Beratung kann dann auch Videotelefonie genutzt werden.


Fazit: Das Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Aufgrund der epochalen Veränderungen, die sich aus dem Strukturwandel und der Transformation ergeben, werden jedoch weitergehende Anpassungen notwendig sein.

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