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Vorteile Transfergesellschaft im Überblick

Transfergesellschaften sind zu einem prominenten arbeitsmarktpolitischen Instrument geworden, wenn ein Personalabbau unvermeidlich ist. Die Vorteile Transfergesellschaft liegen auf der Hand. Es handelt sich um einen fairen und sozialen Trennungsprozess. Ziel ist es, die Beschäftigten in einer schwierigen Situation zu begleiten und so schnell wie möglich wieder in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Transfergesellschaften werden über ein gesetzlich definiertes Verfahren in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit installiert (§§ 110 ff. SGB III Transfermaßnahmen). 

Transferkurzarbeitergeld

Finanziert wird das Modell durch staatliches Transferkurzarbeitergeld und durch Beiträge des abgebenden Betriebes (Sozialversicherungsbeiträge, Aufzahlung zum KUG, Regiekosten, Qualifizierung wie Fort- und Weiterbildung, Coaching usw). In der Transfergesellschaft sind die Mitarbeiter somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt und können sich ausschließlich um ihre berufliche Neuorientierung kümmern. Diese Zeit „schenkt“ der Staat den Betroffenen. 

Vermeidung von Arbeitslosigkeit

Die Arbeitnehmer sind nicht arbeitslos, sondern regulär „beschäftigt“ mit dem Ziel, sich um die berufliche Neuorientierung zu kümmern. Das Modell ist ein deutscher Sonderweg und wurde von Gewerkschaften erstritten. 

Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten immer freiwillig. 

 

Ein Arbeitsplatzverlust trifft jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hart. Die Aufgabe von Transfergesellschaften ist es dabei zu unterstützen, dass es gut weitergeht und ein neuer Job gefunden werden kann. Arbeitslosigkeit soll verhindert werden – das ist das Ziel. Arbeitnehmer, die in eine Transfergesellschaft eintreten, erhalten von der Agentur für Arbeit eine längere materielle Absicherung.

Weitere Vorteile Transfergesellschaft sind: 

  • Vermeidung direkter Arbeitslosigkeit
  • Materielle Absicherung
  • Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen Leistungen
  • Kontinuierliche Beiträge in die Rentenversicherung
  • Bewerbungen aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus
  • Rückkehr nach Ruhendstellung  während der Laufzeit der Transfergesellschaft möglich
  • Betreuung,  Beratung und Qualifizierung
  • Professionelle Trainings, Beratung und Workshops
  • Existenzgründerberatung sowie Begleitung in Selbständigkeit
  • Zeitgewinn + keine Nachteile bei evtl. Arbeitslosigkeit 

Transfergesellschaften kommen nicht “automatisch” jedem Arbeitnehmern zugute, sondern sind das Ergebnis einer betrieblichen oder tariflichen Vereinbarung. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Möglichkeit haben, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, sollten Sie diese Möglichkeit auf jeden Fall in Betracht ziehen.

Betriebsräte stehen oft  unter einem enormen Druck, wenn es um Personalabbau im Betrieb geht.  Das Ziel sollte immer der Erhalt möglichst vieler Arbeitsplätze sein. Oft ist die wirtschaftliche Krise aber da und ein Personalabbau nicht zu verhindern. Dann sind Transfergesellschaften ein gutes und zukunftsorientiertes Instrument, um Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Vorteile Transfergesellschaft sind:

  • Mit der Entscheidung für einen Transfersozialplan werden Verbesserungen für alle Beteiligten in einer schweren Situation geschaffen.
  • Betriebsräte beziehen sowohl die finanzielle Absicherung als auch die Entwicklung beruflicher Perspektiven der betroffenen Personen in die Nachteilsausgleichsregelung mit ein.
  • Betriebsräte erreichen durch eine Transfergesellschaft eine Aufstockung des vom Unternehmen bereitgestellten Budgets durch öffentliche Mittel.
  • Beim Übergang der betroffenen Personen in eine Transfergesellschaft tragen Betriebsräte zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bei.
  • Bei Einbezug der Kündigungsfristen besteht die Möglichkeit der Entwicklung eines (evtl. zusätzlichen) kostenneutralen Angebots für eine Transfergesellschaft.
  • Betriebsräte haben die Möglichkeit, die ausscheidenden Kollegen auch während der Transferzeit zu vertreten (Übergangsmandat).
  • Betriebsräte können bei der Vermittlung in neue Arbeitsverhältnisse mitwirken.
  • Betriebsräte erreichen ein Erhalt des Betriebsklimas unter den verbliebenen Arbeitskräften.

Darüber hinaus nimmt die Transferagesellschaft Betreuungs- und Beratungsarbeiten ab, die in solchen Situationen erfahrungsgemäß an den Betriebsräten hängen bleiben und zumeist zu zeitlichen und seelischen Überforderungssituationen führen können.

 

Ein Personalabbau sorgt für große Unruhe im Betrieb. Gleichzeitig beobachtet die Belegschaft sehr genau, wie in Krisensituationen mit Menschen umgegangen wird, die in Leitbildern meist “im Mittelpunkt stehen.”  Transfergesellschaften bieten die Chance, Übergänge kostenneutral, fair und zukunftsorientiert zu gestalten.

Vorteile Transfergesellschaft für Unternehmen sind:

  • Sozialpartnerschaftliche Trennung von Mitarbeitern
  • Absolute Planungssicherheit (Zeit & Kosten)
  • Jederzeit flexibel in der Umsetzung
  • Kündigungsfristen nicht relevant
  • Kein Klagerisiko
  • Positives Firmenimage
  • Förderung durch Transferkurzarbeitergeld (T-KuG)

Im Insolvenzfall ist für Insolvenzverwalter der Unternehmenserhalt ein wichtiges Ziel. Ob Planinsolvenz oder der Weiterführung des Unternehmens mit neuem Inhaber: Bei der Sanierung wird meist eine umfangreiche Restrukturierung notwendig, die Auswirkungen auf die Belegschaft hat.

Vorteile Transfergesellschaft für Insolvenzverwalter sind:

  • Die Transfergesellschaft schafft Gestaltungsmöglichkeiten und Planungssicherheit, wenn im Rahmen des Unternehmenserhalts eine Restrukturierung notwendig wird.
  • Mit einem sozialpartnerschaftlichen, dreiseitigen Vertrag (zwischen Unternehmen – Arbeitnehmer  – Transfergesellschaft) wird eine faire Lösung erreicht.
  • Eine Transfergesellschaft fördert die Motivation der Beschäftigten bis zum Schluss den Arbeitsauftrag weiter zu erfüllen.
  • Aufwendige Arbeitsgerichtsprozesse und Kosten entfallen.
  • Liquiditätserhalt durch Streckung der in den Kündigungsfristen anfallenden Personalkosten.
  • Etwaige Risiken für einen neuen Inhaber, die aus dem § 613a BGB (Betriebsübergang) entstehen, werden durch die Transfergesellschaft minimiert.

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